Allgemeine Geschäftsbedingungen – grünfabrik raum & garten (Stand März 2016)
§1 Geltungsbereich und Grundsätze
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der grünfabrik raum & garten (im folgenden Auftragnehmer oder grünfabrik genannt) und dem Kunden (im folgenden Auftraggeber genannt), auch für im Fernabsatz oder im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossene Verträge ohne Einschränkung. Die AGB gelten für gegenwärtige sowie zukünftige Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer, sofern sie nicht durch eine neue Fassung abgelöst wurden. Die AGB sind Bestandteil aller Liefer-, Werk-, Werkliefer- und Dienstleistungsverträge sowie verträglichen Vereinbarungen und Angebote. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen, es sein denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Ansprüche des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis können ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht abgetreten, verkauft oder gekündigt werden. Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Die AGB’s des Auftragnehmers sind Bestandteil des geltenden Vertrages. Widersprüche im Vertrag sollten einvernehmlich geklärt werden. Ansonsten gelten nacheinander:
- Angebot (Leistungsverzeichnis) und AGB’s des Auftragnehmers
- Besondere Vertragsbedingungen in schriftlicher Form (BVB)
- Allgemeine Technische Vertragsbindungen für Bauleistungen (VOB/C)
- Allgemeine Vertragsbindungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)
Die vereinbarten Leistungen werden nach den aktuell allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, die sich u.a. aus den DIN-Normen bzw. den Richtlinien des Landschaftsbaus ergeben.
§2 Auftragsunterlagen und Versorgungsanschlüsse
Die zur Ausführung der Leistung erforderlichen Unterlagen, wie das Leistungsverzeichnis, Lage und Werkspläne und Städtische Verordnungen o.ä. werden vom Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Leistungen hierzu wie Gutachten, Berechnungen, Leistungsbeschreibungen und gestaltete Gartenpläne sowie Genehmigungen und dergleichen, zu denen der Auftragnehmer beauftragt wird, werden dem Auftraggeber in seperaten Positionen in Rechnung gestellt, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Die zur Ausführung der Leistung erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (wie z.B. Baustrom, Bauwasser u.ä.) werden dem
Auftragnehmer auf der Baustelle vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Zur Erbringung der Leistung werden diese Anschlüsse in erforderlicher Menge unentgeltlich entnommen. Der Verlauf von Versorgungsleitungen
(Gas, Wasser, Strom) ist vor Baubeginn durch den Auftraggeber anzuzeigen.
§3 Planungsleistungen
Für Planungsleistungen wird grundsätzlich eine Vergütung berechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber darf sämtliche Unterlagen, wie Pläne, Leistungsbeschreibungen ect. nicht ohne ausdrückliche schriftliche
Zustimmung des Auftragnehmers vervielfältigen oder weitergeben (Eigentums und Urheberrecht). Die in den zu einem Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Muster, Prospekte,
technische Angaben und Kataloge und sonstige technische Daten, Verwendungsempfehlungen sind unverbindlich, sie entbinden den Auftraggeber nicht von der Prüfung der Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke,
Verfahren und Einsatzfälle. Sie werden erst Vertragsbestandteil, wenn und soweit sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt sind. Soweit nach Vorgaben, Zeichnungen, Abbildungen, Muster und sonstige technische Daten des
Auftraggebers geliefert wird, übernimmt dieser das Risiko für die Eignung für den vorgesehenen Vertragszweck. Beschaffenheitsgarantien sind nur diejenigen, die in der Auftragsbestätigung als solche ausdrücklich bezeichnet sind.
§4 Angebot
Alle Angebote verstehen sich freibleibend. Angebote und Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt ist. Mit der Bestellung von Waren und/oder Bau- und/oder Dienstleistungen
erklärt der Kunde/Endverbraucher oder Leistungsempfänger
verbindlich, diese erwerben zu wollen. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der
verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte
der vom Kunden gelieferten Stoffe, Waren oder gegen Leistungen anderer Unternehmer, so hat der Auftragnehmer diese dem Kunden unverzüglich schriftlich mitzuteilen;
der Kunde bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen
oder Lieferungen verantwortlich.
§5 Leistungserbringung
Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb oder durch einen Nachunternehmer auszuführen. Es werden nur Leistungen erbracht, die schriftlich vereinbart werden. Der Verlauf von Versorgungsleitungen (Gas, Wasser,
Strom) ist vor Baubeginn durch den Auftraggeber anzuzeigen. Sämtliche Preise werden Netto ausgewiesen, die gesetzliche Mehrwertsteuer wird ebenfalls ausgewiesen. Arbeitsbeginn und Arbeitsende ist jeweils, falls nicht anders
vereinbart, die Betriebsstätte in Kaarst, Alte Heerstr. 60.
§6 Lieferung
Wir liefern alle Waren, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, frei Baustelle, es sei denn die Waren werden auch von der grünfabrik verbaut. Eine eventuell vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung
der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, wie Zeichnungen oder ähnliches und gilt als eingehalten, wenn bis zum Ende der Lieferfrist
die Ware Werk oder Lager verlassen
hat. Bei Lieferung “ab Werk” ist maßgeblich für die Einhaltung der Lieferfrist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse,
die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, wie beispielsweise Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Vormaterial und zwar gleichgültig ob diese Hindernisse bei uns oder bei unserem
Zulieferanten eintreten. Wird die Lieferung durch vorstehend beschriebene Umstände unmöglich, werden wir von der Pflicht zur Lieferung frei. Ein Schadensanspruch des Vertragspartners ist ausgeschlossen. Wird der Versand auf
Wunsch des Vertragspartners verzögert, werden ihm beginnend mit einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk oder Lager jedoch mindestens
0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Bei Lieferungen durch die Post oder ein Paketdienst werden die Versandkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Bei Lieferungen durch den Auftragnehmer werden
Liefergebühren fällig, es sein denn, es ist im Vertrag anders geregelt.
§7 Fertigstellungsfristen
Die vorgesehenen Fertigstellungsfristen sind bei Vertragsabschluss gemeinsam festzulegen.
§8 Abnahme von Leistungen
Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach Fertigstellung der Leistung. Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt und hat er die
Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der
Kunde spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten gegenüber grünfabrik schriftlich geltend zu machen. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können gesondert abgenommen werden. Die Fertigstellung
der Leistung wird dem Auftraggeber schriftlich angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat diese innerhalb von 12 Werktagen gemeinsam mit dem Auftragnehmer durchzuführen. Wird keine Abnahme
verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach der schriftlichen Meldung über die Fertigstellung der Leistung. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen,
so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort bei deren Bekanntwerden (insbesondere
bei Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber
über, sofern dieser sie nicht schon vorher trägt.
§ 9 Vergütung
Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß und tatsächlichem Material- und Arbeitsaufwand. Grundlage hierfür sind Tagesberichte, die täglich dokumentiert und zur Unterschrift vorgelegt werden, sowie das Protokoll der Abnahme.
Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. Preiserhöhungen sind möglich, wenn sich nach Vertragsabschluss bestimmte Erschwernisse für unsere Leistungserbringung ergeben, die uns vor Angebotsabgabe nicht schriftlich
mitgeteilt worden sind. Die Vergütung ist nach Abnahme innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Für die Folgen des Zahlungsverzugs
gelten die gesetzlichen Regeln. Sofern nicht anders vereinbart, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Leistungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss
erfolgen, vorbehalten. Wir behalten uns vor, bei Vertragsabschluss Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen zur Materialkostendeckung bis zu 60% des Auftragsvolumens zu verlangen.
§10 Gewährleistung / Haftung
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit
hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Für Mängelansprüche an Bauwerken (Wege, Mauern ect.) und sonstigen Leistungen (Pflanzarbeiten, Pflege ect.) beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr. Die Frist beginnt mit der
Abnahme der gesamten Leistung. Nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme. Der Auftragnehmer lehnt Mangelansprüche ab, wenn der Kunde die von grünfabrik geäußerten Bedenken nicht teilt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich alle während der Verjährungsfrist auftretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistungen zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Kunde vor Ablauf der Frist schriftlich
verlangt. Ist die Beseitigung der Mängel für den Auftragnehmer unzumutbar oder unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deswegen vom Auftragnehmer verweigert, so kann der
Auftraggeber durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung mindern. Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut etc., die vom Auftraggeber geliefert werden, wird vom Auftragnehmer keine Gewährleistung übernommen.
Dies gilt auch für Setzungsfehler, die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren. Auf erkennbare Mängel hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich hinzuweisen. Auf Pflanzen werden grundsätzlich keine
Gewährleistungen gegeben, es sei denn, es besteht ein Pflegeauftrag über eine vertraglich festgelegte Zeit dann besteht für die Pflanzen über diesen Zeitraum des Vertrages eine Gewährleistung, eine sogenannte Anwachsgarantie.
Für gebrauchte Waren, Materialien oder Maschinen wird keine Gewährleistung gegeben, ebenso wie für unsachgemäße oder vertragswidrige Benutzung oder Änderung.
§11 Haftungsbeschränkungen
Pflanzen, Saatgut (leicht verderbliche Ware) u.ä. sind vom Umtauschsrecht ausgeschlossen, hier kann auf Kulanz vom Auftragnehmer eine Ausnahme gewährt werden. Ein Umtauschsrecht oder Rücknahmegarantie gilt nicht für Sonderanfertigungen
und Bestellungen vom Auftragnehmer bei Dritten (Lieferanten). Sollte ein Umtausch möglich sein und es entstehen Kosten hierdurch, werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
§12 Urheberrecht und Datenschutz
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer zugänglich
gemacht werden. Sollte der Auftraggeber Pläne und Unterlagen von Dritten dem Auftragnehmer zur Verfügung stellen, muss er vorher die Genehmigung des Urhebers einfordern. Für eventuellen Missbrauch oder Schäden haftet
der Auftragnehmer nicht. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass er personenbezogene Kundendaten, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung vom Kunden selbst oder von Dritten bekannt sind, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
verarbeitet und vertraulich behandelt. Die für die Bearbeitung eines Auftrages notwendigen Daten wie Name und Adresse werden im Rahmen der Durchführung von Lieferungen an die mit der Lieferung des
Kaufgegenstandes beauftragten Unternehmen weitergeleitet.
§13 Eigentumsvorbehalt und Duldung der Wegnahme
Die Ware (Baustoffe, Bauteile, Pflanzen etc.) bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechsel unser Eigentum. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände
unverzüglich schriftlich anzuzeigen und dem Pfandgläubiger
von dem Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zu setzen. Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so wird er nach vorheriger Ankündigung des Auftragnehmers
dulden, dass dieser Baustoffe, Bauteile und Pflanzen, auch wenn diese bereits mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, aufnehmen und unter Anrechnung zum Zeitwert und auf die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge
zurücknehmen und sich aneignen darf.
§14 Mündliche Absprachen
Mündliche Absprachen, insbesondere Abänderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder der Vertragsgrundlagen, insbesondere dieser – Allgemeinen Geschäftsbedingungen der grünfabrik raum & garten – sind nur gültig, wenn
sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
§15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz
zuständige Gericht.
§16 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung
angestrebten wirtschaftlichen
Erfolg so weit wie möglich erreicht. Entsprechendes gilt bei Lücken im Vertrag.